Banner
Sie befinden sich auf: >Einrichtungen >Forensisch-psychiatrische Ambulanz Hessen > Behandlung

Behandlung

Primäre Aufgabe der Ambulanz (FIA-Funktion; Forensische Institutsambulanz) ist die Nachbetreuung bedingt entlassener, ehemaliger Patienten des hessischen Maßregelvollzuges für psychisch kranke Rechtsbrecher (§ 63 StGB). Die FPA ist spezialisiert auf die Einschätzung individueller Risiken, deren Beurteilung und Bewertung sowie auf ein suffizientes Risikomanagement bei psychisch kranken oder gestörten Menschen mit und ohne forensisch relevantem Hintergrund.

 

Im Rahmen der genuinen Aufgabe der Fachambulanz erfolgt die Nachbetreuung der gemäß § 67 d Abs. 2, 4, 6 StGB bedingt aus dem stationären Maßregelvollzug Hessens entlassenen, psychisch kranken Patienten in der Zeit der Führungsaufsicht (N=230) oder einer nach § 68c StGB angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht (N= 47). Entsprechend der Gesetzeslage des Landes werden zudem Patienten mitbetreut, die gemäß § 9 HessMRVollzG zum Zweck der Erprobung einer bedingten Entlassung für die Dauer von sechs bis höchstens acht Monaten aus dem offenen stationären Vollzug beurlaubt sind (sog. Entlassungsurlauber, N= 21). Diese Klientel, die in den meisten anderen Bundesländern als sog. Probewohner oder Langzeitbeurlaubte die (ausschließliche) Kerngruppe der Nachsorge bilden, macht in Hessen über alle Jahre regelmäßig lediglich rund 10% der Gesamtklientel aus (aktuell 6,3%); sie gelten weiterhin als Maßregelvollzugspatienten und haben nach § 28 (3) HessMRVollzG einen Anspruch auf Gesundheitsvorsorge durch die zuständige Einrichtung des Maßregelvollzuges. Weitere 6,6% der Klientel setzt sich aus Probanden zusammen, die zuvor nicht stationär behandelt waren und im Rahmen einer Hauptverhandlung eine Maßregel nach §63 StGB erhielten, die zugleich mit ihrer Anordnung unter Auflagen und Weisungen zur Bewährung ausgesetzt wurde (§67b StGB, N= 22).

Schließlich werden durch die Fachambulanz noch einige weitere Probanden betreut, die bspw. in einem Strafverfahren eine Bewährungsstrafe unter der Auflage forensischer Nachsorge erhielten, deren vorläufige Unterbringung bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt ist oder die als sog. Tatbereite durch Ambulanzbetreuung an der Begehung einer Straftat gehindert werden sollen (N= 12). Alles in allem betreut die Ambulanz in diesem überwiegend strafrechtlich geregelten Kontext zum Stichtag (9. November 2012) hessenweit 332 Probanden.

Ambulanzampel
Das "Ampelprinzip"