Einrichtungen
- Haina
- Einrichtungen
- Service
- Partner

Behandlung

Im Rahmen der genuinen Aufgabe der Fachambulanz erfolgt die Nachbetreuung der gemäß § 67 d Abs. 2 StGB bedingt aus dem stationären Maßregelvollzug Hessens entlassenen, psychisch kranken Patienten in der Zeit der Führungsaufsicht (N=199) oder einer nach §68c StGB angeordneten unbefristeten Führungsaufsicht (N= 33). Entsprechend der Gesetzeslage des Landes werden zudem Patienten mitbetreut, die gemäß §9 HessMRVollzG zum Zweck der Erprobung einer bedingten Entlassung für die Dauer von sechs bis höchstens acht Monaten aus dem offenen stationären Vollzug beurlaubt sind (sog. Entlassungsurlauber, N= 25). Diese Klientel, die in den meisten anderen Bundesländern als sog. Probewohner oder Langzeitbeurlaubte die (ausschließliche) Kerngruppe der Nachsorge bilden, macht in Hessen über alle Jahre regelmäßig lediglich rund 10% der Gesamtklientel aus (aktuell 8,7%); sie gelten weiterhin als Maßregelvollzugspatienten und haben nach § 28(3) HessMRVollzG einen Anspruch auf Gesundheitsvorsorge durch die zuständige Einrichtung des Maßregelvollzuges. Weitere 7,7% der Klientel setzt sich aus Probanden zusammen, die zuvor nicht stationär behandelt waren und im Rahmen einer Hauptverhandlung eine Maßregel nach §63 StGB erhielten, die zugleich mit ihrer Anordnung unter Auflagen und Weisungen zur Bewährung ausgesetzt wurde (§67b StGB, N= 22).

